Wie Golem.de berichtet hat das Landgericht in Frankfurt a.M. entschieden, das eine ausgedruckte Liste mit IP-Adressen kein ausreichender Beweis einer Urheberrechtsverletzung ist. Die Beklagte hatte eidesstattlich versichert, in den aufgelisteten Zeiträumen den Anschluss nicht genutzt zu haben - eine solche Versicherung, das die IP-Daten korrekt seien konnten die klagenden Anwälte nicht beibringen (was auch schwer möglich ist, da immer eine gewisse Fehlerquote bei der Ermittlung von IP-Adressen einzuplanen ist).
Die Klage des Labels wurde abgewiesen. Dieses Urteil könnte durchaus auch für andere Gerichte als Beispiel dienen, die mittels automatischer Tools ermittelten IP-Adressen und die dazugehörigen Anschlusskennungen nicht ohne weiteres zuzulassen - in diesem Fall hat eine eidesstattliche Erklärung seitens der klagenden Partei gefehlt. Das Ungleichgewicht zwischen Abmahnanwälten und Beklagten scheint damit ein wenig ausgeglichener, wenn auch die klagende Partei ernste Konsequenzen fürchten muss, wenn sich herausstellt, das die ermittelten Daten falsch waren - eine falsche eidesstattliche Versicherung wird im deutschen Rechtssystem als Straftat verfolgt.